Freiheit, die ich meine

Bundesregierung will Forschungseinrichtungen freier machen – fraglich ist, zu wessen Nutzen.


„Freiheit ist ein Kaugummibegriff geworden – an jedem Schlagbaum versteht man etwas anderes darunter.“ Oskar Kokoschka

Will man ein Vorhaben gegen Kritik immunisieren, dann schreibt man ihm den Begriff Freiheit in den Titel. Wer möchte schon gern durch übermäßiges Herumkritteln in die Nähe von Freiheitsfeinden gerückt werden. Dieser simple Trick funktioniert erstaunlich gut und enthebt einen oft genug der Pflicht, genau zu sagen wer denn freier wird, für was und auf wessen Kosten. Wenn also die Bundesregierung am 2. Mai den Entwurf eines „Wissenschaftsfreiheitsgesetzes“ (WissFG) beschlossen hat, empfiehlt es sich, genauer hinzuschauen, um diese Fragen zu klären.

Das WissFG betrifft außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. In diesem Bereich hat der Bund wesentlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten als bei den Hochschulen, die prinzipiell Ländersache sind. Daher kann der Bundestag hier auch weitreichende rechtliche Regelungen erlassen. Das WissFG soll die außeruniversitären Institute, allen voran die vier großen Forschungsverbünde, in die Lage versetzen, freier mit den Mitteln umzugehen, die ihnen der Staat oder andere zur Verfügung stellen.

Kernelemente des Gesetzentwurfs sind:

1. Globalhaushalte: Was aus den Hochschulen bereits bekannt ist, soll nun auch in der außeruniversitären Forschung verstärkt werden. Die Haushaltsmittel werden den einzelnen Einrichtungen nicht mehr in einem detaillierten Plan aufgeschlüsselt zugewiesen, sondern als großer Topf, den diese dann weitgehend nach eigenem Ermessen verteilen können.

2. Gelockertes Besserstellungsverbot: Demnach dürfen die Einrichtungen künftig ihren Forschern mehr bezahlen; also über die tariflichen Regelungen hinaus, die für alle Angestellten des Bundes gelten. Das geht aber nur, wenn dieses Plus aus privaten oder ausländischen Drittmitteln bezahlt wird.

3. Erleichterte Unternehmensbeteiligungen: Die Wissenschaftseinrichtungen sollen sich leichter an Ausgründungen oder Joint-Ventures mit der Privatwirtschaft beteiligen können, indem keine ausdrückliche Genehmigung seitens des Bundesfinanzministeriums mehr nötig ist.

4. Beschleunigung von Bauvorhaben: wenn Einrichtungen dazu in der Lage sind, ein Bauvorhaben von bis zu 5 Millionen Euro selbst umzusetzen, können sie das künftig ohne Beteiligung der öffentlichen Bauverwaltung tun.

Aus der Sicht der Einrichtungen bedeutet das tatsächlich einen – graduellen aber alles andere als unerheblichen – Zugewinn an Handlungsfreiheit. Man könnte den Effekt des Entwurfes für sie etwa so beschreiben: Weniger nachfragen, weniger warten müssen, mehr selbst machen. Das klingt zunächst einmal nicht schlecht. Entsprechend haben sich viele Akteure aus dem Wissenschaftsestablishment auch beeilt, den Entwurf zu begrüßen, oder ähnliches auch für sich einzufordern.

Aus der Perspektive des kritischen Beobachters, erst recht aus der einer Gewerkschaft, stellen sich dagegen deutlich mehr Fragen. Mittel und Bauvorhaben selbst zu verwalten sind eine Sache. Der öffentliche Charakter der außeruniversitären Forschung hängt sicher nicht davon ab, dass Ministerien, Parlamente und Verwaltungen über jedes Detail unmittelbar entscheiden. Etwas anders kann das schon bei der Frage von Unternehmensbeteiligungen aussehen. Sie sind zwar gerade bei den eher anwendungsorientierten Fraunhofer-Instituten schon lange keine Ausnahme mehr. Man darf aber fragen, ob eine Ausweitung dessen aus gesellschaftlicher Sicht unbedingt geboten ist. Ist es tatsächlich unkritisch, wenn Forschungsergebnisse, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen sollten (und warum sollte man sie sonst mit Steuergeldern finanzieren) für die Wissenschaftseinrichtungen in größerem Maßstab zu einer Profitquelle werden sollen? Wie schnell es bei solchen Verquickungen zu Interessenkonflikten kommen kann, hat sich beispielsweise vor einem Jahr bei der „Kooperation“ von Berliner Universitäten mit der Deutschen Bank gezeigt. Und auch die Erläuterungen des BMBF selbst zum WissFG zeigen die Widersprüche in diesem Punkt. Da ist einerseits davon die Rede, die Unternehmertätigkeit von Wissenschaftseinrichtungen sei ein „wichtiges strategisches Instrument bei der Verwertung von Spitzentechnologien.“ Andererseits beeilt man sich zu sagen, solche Unternehmen seien „häufig wissenschaftliche, nicht primär gewinnorientierte Institutionen“. Hier muss die Frage wessen Freiheit gemeint ist und zu wessen Nutzen sie ausgebaut werden soll, deutlich gestellt werden.

Noch deutlicher wird das bei der Lockerung des Besserstellungsverbotes. Entscheidend ist hier, dass keineswegs alle Beschäftigten, oder zumindest alle Wissenschaftler/-innen von der neuen Regelung profitieren können. Diejenigen, die aus den Haushalten oder öffentlichen Drittmitteln bezahlt werden (und das sind fast drei Viertel der Drittmittel) kommen nicht in den Genuss übertariflicher Bezahlung. Wer kann aber sonst gemeint sein? Die Festlegung auf private oder ausländliche Drittmittel legt nahe, dass hier ein Instrument geschaffen werden soll, mit dem man besonders drittmittelstarke Forscher/-innen (auch aus dem Ausland) anlocken kann. Das Argument könnte dann sein: „Kommst Du mit deinen Millionen zu uns, darfst Du Dir eine große Scheibe davon abschneiden.“ Diese persönliche Beteiligung an Drittmitteln ist in anderen Ländern nicht ungewöhnlich und es ist daher nachvollziehbar, dass dies bei den deutschen Einrichtungen als Wettbewerbsnachteil gesehen wird. Bundesbildungsministerin Schavan unterstützt diese Deutung, wenn die ihren Entwurf so begründet: “Wer Spitzenforscher für sich gewinnen und zukunftsweisende Forschungsprojekte umsetzen will, muss in der Lage sein, flexibel und schnell zu agieren”. Gleich, ob man diese „Lockmittel“ für „Spitzenforscher/-innen“ für richtig oder falsch hält; fest steht, dass sie dem Großteil der Beschäftigten in den außeruniversitären Instituten nicht zu Gute kommen werden. Es stellt sich eher die Frage, ob durch die nochmals gesteigerte Konzentration auf wenige Spitzenpositionen der Wettlauf nach unten bei Bezahlung und Beschäftigungsbedingungen für alle anderen nicht eher noch beschleunigt wird. Dass es diesen Wettlauf zumindest in Teilen der außeruniversitären Forschung gibt (in den Hochschulen sowieso) hat nicht zuletzt die Empörung der Promovenden/-innen an Max-Planck-Instituten über die ausufernde Stipendienpraxis gezeigt.

Die Gefahr, dass das WissFG in dieser Form die Freiheit von wenigen auf Kosten relativ vieler erweitern würde ist also nicht von der Hand zu weisen. Dem könnte der Gesetzgeber zumindest die Spitze nehmen, indem er in den Entwurf auch Mindeststandards für alle Beschäftigten etwa bei Vertragslaufzeiten einbaut. Dass wäre ein Freiheitsgewinn, der allen zu Gute kommt.

UPDATE: Mitte Oktober hat der Bundestag das Gesetz nun beschlossen. ver.di hat sich in einer Stellungnahme für weitgehende Veränderungen ausgesprochen. Wir konnten uns aber nicht durchsetzen.

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