Qualitätsbeauftragte und StudienkoordinatorInnen in der Sackgasse

Eine Anmerkung zur Stellungnahme von ver.di zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Ein Gastbeitrag von Andrea Tönjes, Berlin

Vor kurzem veröffentlichte das BMBF die Ergebnisse der Evaluierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), d.h. seiner Auswirkungen nach nunmehr knapp 4 Jahren Anwendungspraxis. Angesichts der Einschätzung des Ministeriums, das Gesetz habe sich bewährt, wusste ich – infolge der 2×6 Jahre Regelung faktisch mit Berufsverbot belegt – nicht, ob ich lieber laut lachen oder schreien möchte. Umso mehr freue ich mich, die kritische Stellungnahme von ver.di zu lesen, in der die im Gesetz eingebauten Mängel, Unklarheiten und Fallstricke klar benannt werden. Es heißt hier:

  • Die Änderung des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG hat dazu geführt, dass auch wissen­schaftliches Personal, dem größtenteils oder ausschließlich Lehraufgaben obliegt, auf Basis der soge­nannten Qualifizierungsbefristung beschäftigt wird. Das ist ein klarer Missbrauch der sachgrundslosen Befristung, da diese Arbeitsverhältnisse in der Regel nicht der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen und diesem Personenkreis kaum eine Möglichkeit für die wissenschaftliche Qualifizierung gegeben wird.
  • Die Drittmittelbefristung bietet keine Lösung für den Abschluss von über Drittmittel finanzierten Arbeitsverträgen ohne klaren Projektbezug, z.B. bei Hochschulpakt-Stellen. Hier bleiben nach wie vor erhebliche rechtliche Unsicherheiten und konkrete Einstellungshindernisse für hervorragend geeignete Bewerber.

Dazu möchte ich noch eine Ergänzung beitragen: Den zweiten Punkt kann ich aus eigener Erfahrung doppelt und dreifach unterstreichen. Ich mag gar nicht mehr nachzählen, wie oft ich für eine Stelle aus genau diesem Grund nicht in Betracht gezogen werden “durfte”. Der erste Punkt ist meiner Ansicht nach allerdings unvollständig. Die ebenso fälschliche wie unsinnige Anwendung des WissZeitVG betrifft nicht nur Stellen mit Schwerpunkt in der Lehre, sondern auch solche im lehrunterstützenden (und wissenschaftsadministrativen) Bereich. Gerade sie sind im Zuge des Bologna-Prozesses aus dem Boden geschossen wie die Pilze im Herbst und es gibt mittlerweile Legionen von Beauf­tragten und ReferentInnen für Studienkoordination, Lehrplanung und -entwicklung, Qualitätsmanagement, Internationalisierung, etc. etc. Konkret haben auch diese Stellen wenig bis nichts mit wissenschaftlicher Qualifizierung zu tun und sind gar nicht darauf angelegt, den StelleninhaberInnen Raum für eine eigene wissenschaftliche Arbeit zu bieten. So wären sie korrekterweise nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu handhaben und nicht nach dem WissZeitVG.

Sofern eine Hochschule gerade nicht (mehr) auf befristete Sondermittel à la Hochschulpakt oder andere Strukturprogramme zugreifen kann – womit man wieder beim zweiten angesprochenen Problem wäre – besteht angesichts der permanent knappen Kassen die Neigung, aus haushalterischen Erwägungen derartige Stellen vorsichtshalber nur befristet einzurichten. Diese Logik ist leicht nachvollziehbar. Leider enthält das TzBfG jedoch gewisse Fallstricke für eine gesetzeskonforme, “wasserdichte” Formulierung von Befristungsgründen, vor allem, da es sich genau genommen oft um Daueraufgaben handelt. Damit sich auch ja niemand einklage – wo kämen wir denn da hin? – wird diese potentielle Stolperfalle der Stellenplanung nach Kassenlage nun mancherorts kreativ umgangen, indem man Stellen des genannten Segments als “wissenschaftliche xyz” betitelt und nach dem WissZeitVG befristet. Entsprechende Ausschreibungen lesen sich schon sehr interessant. Dass eine wissenschaftliche Qualifikation (Hochschulabschluss) verlangt wird, leuchtet noch ein. Wie die Stellen der weiteren Qualifizierung dienen sollen, ist hingegen auch mit viel Phantasie nicht vorstellbar…

Wer eine solchermaßen befristete Stelle bekleidet, für den oder die tickt die Uhr. Das mag die Betreffenden im ersten Moment nicht weiter stören – vor allem dann nicht, da sie oft gar keine genuin wissenschaftliche Karriere (mehr) anstreben. Am Ende spielt dies aber gar keine Rolle. Man ist nach 6 bzw. 12 Jahren draußen und kann keine weitere Stelle mehr bekleiden, die unter das WissZeitVG fällt. Punktum und fertig. Insofern ist die Anwendung des WissZeitVG auf Stellen im lehrunterstützenden und wissenschaftsadminstrativen Bereich ebenso missbräuchlich wie für Stellen mit Schwerpunkt in der Lehre.

Die Konsequenzen des haushalterischen Kniffs sind klar: Abgesehen davon, dass diese Praxis für die betroffenen MitarbeiterInnen fatal ist und individuell in die berufliche Sackgasse führen kann, berauben sich die Hochschulen auch selbst des Zugriffs auf die Sachkompetenz von Menschen, die bereits über langjährige wertvolle Erfahrungen verfügen. Hinzuzufügen wäre noch, dass Stellen im genannten Bereich sehr häufig von Frauen bekleidet – und möglicherweise sogar angestrebt – werden. Insofern schließt sich die Frage an, welche Auswirkungen die unsinnige Anwendung des WissZeitVG hier perspektivisch auf die Karrierechancen speziell von Frauen bzw. auf die universitäre Gleichstellungspolitik hat.

Welche der beiden Formen missbräuchlicher Anwendungspraxis häufiger auftritt, vermag ich nicht zu beurteilen. Da meine Aufmerksamkeit vor allem auf lehrunterstützende Stellen gerichtet ist, fällt mir die beschriebene Praxis natürlich besonders in diesem speziellen Segment auf – ohne hier mit dem Finger auf bestimmte Hochschulen zu zeigen. Über Austausch mit Kolleginnen und Kollegen, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, würde ich mich sehr freuen.

Andrea Tönjes ist Erziehungswissenschaftlerin. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Koordinatorin hat sie die Befristungsregelungen des WissZeitVG voll ausgereizt. Derzeit arbeitet sie hauptsächlich als Übersetzerin wissenschaftlicher Texte und als Lehrbeauftragte. Perspektive ist was anderes!

Hinterlasse eine Antwort

 

 

 

Sie können diese HTML-Tags verwenden

<a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>